Andreas Krau

Notar mit Amtssitz in Hohenahr

Sie möchten eine Immobilie verkaufen oder erwerben?

Immobilienkaufverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung. Gern steht Ihnen Rechtsanwalt Krau hierfür zur Verfügung.

Ist Ihr Nachlass geregelt?

Ein notarielles Testament stellt sicher, dass Ihr letzter Wille eindeutig und unveränderlich dokumentiert ist.
Im Anschluss an eine umfangreiche und spezifische abgestimmte Beratung entwerfen Sie gemeinsam mit Rechtsanwalt Krau das Testament.

Haben Sie für den Ernstfall vorgesorgt?

Durch die Gestaltung einer notariellen Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer für Sie handeln soll, wenn Sie es nicht mehr oder vorübergehend nicht selbst können. Mithilfe einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinische Behandlung Sie wünschen oder gerade nicht wünschen. Durch die Beteiligung eines Notars schaffen Sie in beiden Fällen die größtmögliche Rechtssicherheit.

Sie sind Gesellschafter oder möchten eine Gesellschaft gründen?

Die Gestaltung oder Neufassung von Gesellschaftsverträgen finden bei uns stets in enger Abstimmung mit allen Beteiligten und deren Steuerberater statt.

Rechtsanwalt Andreas Krau

Notar mit Amtssitz in Hohenahr, Amtsbereich Wetzlar, Amtsbezirk Frankfurt/Main. Mehr über Andreas Krau erfahren sie hier.

Gesetzlich bestimmt oder anzuraten ist die Mitwirkung des Notars in folgenden Bereichen

  • Immobilien:
    Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Wohnungsrecht, Mietkauf, Ratenkauf, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden, Überlassungsvertrag, etc.
  • Ehe, Partnerschaft und Familie :
    Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption
  • Erbe und Schenkung :
    Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag, Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Erbausschlagung, etc.
  • Unternehmen:
    Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Umwandlungsvorgänge, Bestellung von Geschäftsführern oder Prokuristen, Anteilsübertragungen, Handelsregisteranmeldung etc.
  • Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung:
    Sorgen Sie für den Ernstfall vor und legen Sie fest, wer in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen darf.
  • Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation :
    Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.

Haben Sie Fragen zu notariellen Urkunden oder Beglaubigungen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Ihre Vorteile

Qualifizierte rechtliche Beratung und Gestaltung

Rechtssichere Dokumentation

Vollstreckbarkeit

Schutz vor Übereilung

Als Ihr Notar…

Notare sind unabhängig und überparteilich. Grundsätzlich wahren Notare die Interessen aller Beteiligten.
Rechtsanwalt Krau verfügt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Erbrecht über besondere Erfahrungen auf den Gebieten des Gesellschafts- und Unternehmensrechts sowie des Erbrechts. Diese besondere Kompetenz kommt Ihnen bei der notariellen Gestaltung zugute.

Benötigen Sie in Ausnahmefällen wie z. B. während eines Krankenhausaufenthalts sehr kurzfristig eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, bietet Ihnen Rechtsanwalt Krau die Möglichkeit diese Dokumente gemeinsam mit Ihnen im Krankenhaus vor Ort zu erteilen.
Die außer Haus Erteilung ist nur innerhalb des u. g. Zuständigkeitsbereiches möglich.

An dem Amtssitz der Kanzlei Krau in Hohenahr dürfen Beurkundungsgeschäfte für Menschen aus aller Welt vorgenommen werden – hier gibt es keine Einschränkung durch den Zuständigkeitsbereich. Sobald Beurkundungsgeschäfte außerhalb der Geschäftsräume stattfinden, sind diese nur innerhalb des u. g. Zuständigkeitsbereiches möglich.

Als Notar mit Amtssitz in Hohenahr darf ich auswärtige Urkundsgeschäfte in folgenden Gemeinden bei Ihnen vor Ort vornehmen:

  • Aßlar
    Aßlar, Bechlingen, Berghausen, Bermoll, Kleinaltenstädten, Oberlemp, Werdorf
  • Bischoffen
    Bischoffen, Niederweidbach, Oberweidbach, Roßbach, Willsbach
  • Braunfels
    Altenkirchen, Bonbaden, Braunfels, Neukirchen, Philippstein, Tiefenbach
  • Ehringshausen
    Breitenbach, Daubhausen, Dillheim, Dreisbach, Ehringshausen, Greifenthal, Katzenfurt, Kölschhausen, Niederlemp
  • Hohenahr
    Ahrdt, Altenkirchen, Erda, Großaltenstädten, Hohensolms, Mudersbach
  • Hüttenberg
    Hochelheim, Hörnsheim, Rechtenbach, Reiskirchen, Vollnkirchen, Volpertshausen, Weidenhausen
  • Lahnau
    Atzbach, Dorlar, Waldgirmes
  • Leun
    Biskirchen, Bissenberg, Leun, Stockhausen
  • Schöffengrund
    Laufdorf, Niederquembach, Niederwetz, Oberquembach Oberwetz, Schwalbach
  • Solms
    Albshausen, Burgsolms, Niederbiel, Oberbiel, Oberndorf
  • Waldsolms
    Brandoberndorf, Griedelbach, Hasselborn, Kraftsolms, Kröffelbach, Weiperfelden
  • Wetzlar
    Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim, Hermannstein, Müchholzhausen, Nauborn, Naunheim, Niedergirmes, Steindorf, Wetzlar

Bitte beachten Sie: Beurkundungsgeschäfte aller Art, können sobald diese vor Ort in der Kanzlei stattfinden, für alle Menschen aus dem In- sowie Ausland (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Restriktionen) ohne jede regionale Einschränkung erteilt werden.

Sobald Beurkundungsgeschäfte außer Haus der Kanzlei in Hohensolms stattfinden, dürfen diese nur innerhalb des AG Wetzlar liegen. Siehe Übersicht oberhalb.

Aßlar

Aßlar, Bechlingen, Berghausen, Bermoll, Kleinaltenstädten, Oberlemp, Werdorf

Bischoffen

Bischoffen, Niederweidbach, Oberweidbach, Roßbach, Willsbach

Braunfels

Altenkirchen, Bonbaden, Braunfels, Neukirchen, Philippstein, Tiefenbach

Ehringshausen

Breitenbach, Daubhausen, Dillheim, Dreisbach, Ehringshausen, Greifenthal, Katzenfurt, Kölschhausen, Niederlemp

Hohenahr

Ahrdt, Altenkirchen, Erda, Großaltenstädten, Hohensolms, Mudersbach

Hüttenberg

Hochelheim, Hörnsheim, Rechtenbach, Reiskirchen, Vollnkirchen, Volpertshausen, Weidenhausen

Lahnau

Atzbach, Dorlar, Waldgirmes

Leun

Biskirchen, Bissenberg, Leun, Stockhausen

Schöffengrund

Laufdorf, Niederquembach, Niederwetz, Oberquembach Oberwetz, Schwalbach

Solms

Albshausen, Burgsolms, Niederbiel, Oberbiel, Oberndorf

Waldsolms

Brandoberndorf, Griedelbach, Hasselborn, Kraftsolms, Kröffelbach, Weiperfelden

Wetzlar

Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim, Hermannstein, Müchholzhausen, Nauborn, Naunheim, Niedergirmes, Steindorf, Wetzlar

Bitte beachten Sie aber: Wenn Sie für Beratung, Gestaltung und Beurkundung persönlich zu mir in die Kanzlei kommen, was immer empfehlenswert ist, darf ich selbstverständlich für alle Bürger aus dem Inland oder einem beliebigen ausländischen Staat (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Restriktionen) ohne jede regionale Einschränkung tätig werden.

Zusammengefasst: Mein Notarbüro steht also grundsätzlich jedem Bürger, der zu mir kommt, offen. Soll ich aber als Notar zu Ihnen kommen, muß der Besuchsort im Zuständigkeitsbereich des AG Wetzlar liegen.

Aufgaben eines Notars

Ein Notar ist zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Notarielle Urkunden haben eine besondere Beweisfunktion und können selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Sie schaffen Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist. Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt.

Bei einem Grundstückskaufvertrag schützt der Notar die Beteiligten davor, ungesicherte Vorleistungen zu treffen.

Bei einem Erbvertrag sichert der Notar ab, dass die getroffenen Regeln im Dschungel der schwierigen Erbrechtsvorschriften auch Geltung finden und rechtssicher sind.

Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht vom Notar beurkunden, dann haben Sie die Gewähr der rechtssicheren Gestaltung.

Ein Notar errichtet auf Wunsch auch vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.

Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden. Der Notar kann amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument versieht er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.

Die Kosten

Notare erheben für ihre Tätigkeit bundeseinheitliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Abweichende Kostenvereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Kosten sind verboten und unwirksam. Die Notarkosten richten sich nicht nach dem Aufwand, sondern entsprechend einem von der Leistung unabhängigen, sogenannten Geschäftswert. Bei einem Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis (§ 47 Satz 1 GNotKG). Die Gebühren steigen nicht linear, sondern sind stark degressiv ausgestaltet und gelten bundeseinheitlich.

Exakte Prognosen über die zu erwartenden Kosten sind insbesondere bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen eher schwierig, weil die Gebühren je nach Ausgestaltung der Abwicklung, Übernahme von Betreuungsgeschäften, Abwicklung mit der Bank etc. sich noch verändern können. Dagegen ist die Kostenschätzung für das einzelne Beurkundungsgeschäft relativ leicht möglich, wenn Wert und Gegenstand des Beurkundungsgeschäfts feststehen. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet.

Pflichten eines Notars

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen, jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen.