Notare sind unabhängig und überparteilich. Grundsätzlich wahren Notare die Interessen aller Beteiligten.
Rechtsanwalt Krau verfügt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Erbrecht über besondere Erfahrungen auf den Gebieten des Gesellschafts- und Unternehmensrechts sowie des Erbrechts. Diese besondere Kompetenz kommt Ihnen bei der notariellen Gestaltung zugute.
Benötigen Sie in Ausnahmefällen wie z. B. während eines Krankenhausaufenthalts sehr kurzfristig eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, bietet Ihnen Rechtsanwalt Krau die Möglichkeit diese Dokumente gemeinsam mit Ihnen im Krankenhaus vor Ort zu erteilen.
Die außer Haus Erteilung ist nur innerhalb des u. g. Zuständigkeitsbereiches möglich.
An dem Amtssitz der Kanzlei Krau in Hohenahr dürfen Beurkundungsgeschäfte für Menschen aus aller Welt vorgenommen werden – hier gibt es keine Einschränkung durch den Zuständigkeitsbereich. Sobald Beurkundungsgeschäfte außerhalb der Geschäftsräume stattfinden, sind diese nur innerhalb des u. g. Zuständigkeitsbereiches möglich.
Ein Notar ist zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Notarielle Urkunden haben eine besondere Beweisfunktion und können selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Sie schaffen Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist. Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt.
Bei einem Grundstückskaufvertrag schützt der Notar die Beteiligten davor, ungesicherte Vorleistungen zu treffen.
Bei einem Erbvertrag sichert der Notar ab, dass die getroffenen Regeln im Dschungel der schwierigen Erbrechtsvorschriften auch Geltung finden und rechtssicher sind.
Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht vom Notar beurkunden, dann haben Sie die Gewähr der rechtssicheren Gestaltung.
Ein Notar errichtet auf Wunsch auch vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.
Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden. Der Notar kann amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument versieht er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.