Bindungswirkung von Erbverträgen

Bindungswirkung von Erbverträgen

Erbverträge sind besondere Vereinbarungen, die Erblasser mit potenziellen Erben treffen können. Die Hauptbesonderheit liegt in ihrer Bindungswirkung, die späteren widersprüchlichen Verfügungen, wie Erbeinsetzungen oder Vermächtniszuwendungen, entgegensteht. Diese Bindung tritt bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein und kann nicht einseitig geändert werden. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, bei dem ein gewillkürter Widerruf einseitig zu Lebzeiten des anderen Ehegatten jederzeit noch möglich ist, ist dies beim Erbvertrag nicht der Fall.

Es können jedoch Rücktrittsrechte im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten werden. Dies entwertet dann natürlich die Bindungswirkung.

Der Erbvetrag bedarf immer der notariellen Beurkundung.

Der notwendige Inhalt eines Erbvertrags umfasst mindestens eine erbrechtlich bindende Verfügung. Es gibt jedoch gesetzliche Grenzen für die Bindungswirkung. So berührt der Erbvertrag nicht das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen. Vor dem Erbfall hat der Bedachte keine übertragbare Rechtsposition, und stirbt er vor dem Erbfall, wird die erbvertragliche Verfügung gegenstandslos. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch einen klassischen schuldrechtlichen Verfügungsunterlassungsvertrag diese Bindung aufrechtzuerhalten.

Zusätzlich können beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers, die den Zweck des Erbvertrages beeinträchtigen, nach dem Todesfall zu einem Herausgabeanspruch führen.

Die Auslegung eines Erbvertrags erfolgt anhand des Wortlauts und des mutmaßlichen Bindungswillens des Erblassers („Wie weit wollte er sich tatsächlich binden?“). Dabei sind die Grundsätze der Wechselbezüglichkeit anwendbar („War die Verfügung wechselbezüglich, dann ist im Zweifel Bindung gewünscht“).

Insgesamt dient die Bindungswirkung des Erbvertrags dem Schutz der letztwilligen Verfügung des Erblassers und stellt sicher, dass diese respektiert wird. Dennoch gibt es rechtliche Grenzen und Möglichkeiten, diese Bindung zu beeinflussen oder aufzuheben, die im Rahmen des Erbrechts zu beachten sind.

Fazit:

Wenn der letzte Wille „in Blei gegossen“ werden soll, möglichst unabänderbar gestaltet werden und möglichst viele Beteiligten an die erbrechtlichen Regelungen gebunden werden sollen, dann ist der notarielle Erbvertrag dem gemeinschaftlichen Testament stets vorzuziehen!

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