Erbvertrag

 

 

Durch den Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zwischen den Beteiligten verbindlich vereinbart werden. Insoweit entsteht eine Bindungswirkung. Spätere erbrechtliche Verfügungen sind dann unwirksam, soweit sie den im Erbvertrag Bedachten benachteiligen.

Der Vertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.

Erbverträge werden häufig mit anderen Verträgen verbunden. Das gilt zum Beispiel für den Ehevertrag und den Pflegevertrag.

Der Erbvertrag ist sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Vertrag. Bei dem einseitigen Erbvertrag trifft nur ein Vertragsteil eine letztwillige Verfügung. Der Andere nimmt dies an. Hier bindet sich nur derjenige, der letztwillig verfügt. Bei dem zweiseitigen oder mehrseitigen Erbvertrag treffen mehrere Personen letztwillige Verfügungen. Hieran sind dann alle gebunden, die letztwillig verfügt haben.

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Solange noch alle Beteiligten des Erbvertrages leben, können Sie den Erbvertrag durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag wieder aufheben. Auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Aufhebung.

Im Falle der Scheidung oder der Auflösung einer Verlobung werden die wechselseitigen letztwilligen Verfügungen unwirksam. Das gilt auch für Verfügungen durch Testament und gemeinschaftliches Testament.

Nicht jedermann will für immer in seiner Testierfreiheit beschränkt sein. Daher können Änderungsvorbehalte, Rücktrittsvorbehalte und auflösende Bedingungen vereinbart werden. Bei Verfehlungen eines Bedachten, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Ebenso besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn der Bedachte die wiederkehrenden Leistungen, zu denen er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht an den Erblasser erbringt.

 

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Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament sind folgende:

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten. Einen Erbvertrag können dagegen beliebige Personen miteinander abschließen.

Bei dem gemeinschaftlichen Testament treffen beide Partner letztwillige Verfügungen. Bei dem Erbvertrag ist es auch möglich, dass nur ein Vertragsschließender letztwillig verfügt.

Bei dem gemeinschaftlichen Testament können auch wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten des Partners frei widerrufen werden. Bei dem Erbvertrag tritt dagegen bereits mit der Beurkundung eine Bindungswirkung ein.

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Die Schutzwirkungen zu Gunsten eines Bedachten wegen beeinträchtigender lebzeitiger Verfügungen treten bei dem gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tode eines Partners ein. Bei dem Erbvertrag treten diese Schutzwirkungen dagegen bereits mit der Beurkundung ein.

 

Die vorstehenden Ausführungen können nur einen ersten Überblick liefern. Eine individuelle anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

Bei Interesse können Sie mich gerne unverbindlich unter der Telefonnummer 06446/921332 anrufen. Fragen beantworte ich auch gerne per E-Mail unter: andreas.krau@online.de.

 

Beste Empfehlungen
Ihr
Andreas Krau
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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