Kaufvertrag
Mit dem Abschluss des Kaufvertrages erwirbt der Käufer den Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache beziehungsweise des verkauften Rechts gegen den Verkäufer. Voraussetzung ist die wirksame Einigung über den Abschluss eines Kaufvertrages. Dazu genügt die Einigung über die Übereignungspflicht des Verkäufers und die Entgeltspflicht des Käufers.
Die Parteien können natürlich darüberhinaus weitere ergänzende Vereinbarungen treffen und dabei auch von den nicht zwingenden Regelungen des Kaufrechts abweichen. Je genauer die Parteien auch die vertraglichen Nebenpflichten regeln, desto geringer ist die Gefahr, dass es Streit oder Auslegungsfragen gibt.
Wenn der Verkäufer die vertragsgemäße Leistung erbringt, dann erlischt der Lieferanspruch des Käufers infolge Erfüllung. Dabei muss die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Ist das nicht der Fall, so verwandelt sich der Lieferanspruch in einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer hat die Wahl, ob der Mangel beseitigt werden oder eine neue mangelfreie Sache geliefert werden soll.

Bei einer mangelhaften Lieferung kann der Käufer zurücktreten, wenn er zuvor erfolglos dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Ein unerheblicher Mangel berechtigt nicht zum Rücktritt.
Statt zurückzutreten kann der Käufer auch nach der erfolglosen Bestimmung einer Nachfrist den Kaufpreis mindern. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Käufer dabei den Minderungsbetrag zurückhalten. Hat der Käufer aber bereits den gesamten Kaufpreis bezahlt, so ist der Wert der Minderung zu ersetzen.

Der Rücktritt führt zum Verlust des Minderungsrechtes. Rücktritt und Minderung führen zum Verlust des Nacherfüllungsanspruches.
Wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, dann kann der Käufer nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Nacherfüllung auf Schadensersatz von dem Verkäufer verlangen.
Im Falle des so genannten kleinen Schadensersatzes behält der Käufer die mangelhafte Sache und verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn der Verkäufer mangelfrei erfüllt hätte. Beispiel: Der Käufer hätte die mangelfreie Ware mit Gewinn weiterverkaufen können. Der Schaden ist hier der entgangene Gewinn.

Beim so genannten großen Schadensersatz gibt der Käufer die Sache zurück und verlangt den Ersatz des gesamten Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung entstanden ist. Beispiel: Der Käufer musste wegen der Mangelhaftigkeit anderweitig ein teures Gerät geschaffen. Er gibt das mangelhafte Gerät an den Verkäufer zurück und verlangt zusätzlich als Schadensersatz die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung.
Schließlich kann sich der Käufer die Aufwendungen ersetzen lassen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Leistung gemacht hat.

Eine erhöhte Gewährleistung kann daraus entstehen, dass der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Sache übernommen hat.
Weitere Informationen zur Verjährung der Mängelansprüche finden Sie hier.
Besondere Regeln gelten für den Verbrauchsgüterkauf, den Kauf unter Eigentumsvorbehalt, das Teilzahlungsgeschäft sowie Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.
Diese Ausführungen können nur einen ersten Überblick darstellen. Eine individuelle Beratung vermögen sie nicht zu ersetzen. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.
Bei Interesse können Sie mich gerne unverbindlich unter der Telefonnummer 06446/921332 anrufen. Fragen beantworte ich auch gerne per E-Mail unter: andreas.krau@online.de.
Beste EmpfehlungenIhrAndreas KrauRechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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