Lebzeitige Vermögensübertragungen

 

 

Früher war es üblich, dass der Landwirt ab einem gewissen Alter den Hof auf einen Erben übertrug und sich auf das Altenteil zurückzog. Mittlerweile haben die Übergabeverträge auch außerhalb der Landwirtschaft eine große Verbreitung erfahren.

Viele Menschen haben den Wunsch, den künftigen Nachlass noch zu Lebzeiten einvernehmlich zu regeln.

Wer einen Betrieb bereits zu Lebzeiten übergibt, kann auf diese Weise oft besser einen geeigneten Nachfolger finden.

Wer im Alter ein Hausgrundstück übergibt, kann dadurch sicherstellen, dass notwendige Reparaturen und Renovierungen von den jüngeren Nachfolgern, meist den Kindern, durchgeführt werden.

Fotolia 6196130 XS

 

Wer zu Lebzeiten Vermögen schenkweise abgibt, kann dadurch auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mehrfach ausnutzen.

Fotolia 3476356 XS

 

Lebzeitige Vermögensübertragungen können Pflichtteilsansprüche ungeliebter Dritter vermindern.

Die Übergabe kann aufgrund einer reinen Schenkung, einer Schenkung unter Auflage (der Schenker erhält ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem Hausgrundstück oder der Beschenkte übernimmt eine Pflegeverpflichtung),  einer gemischten Schenkung (für das Hausgrundstück wird eine Gegenleistung erbracht, die bei weitem unter dem Wert liegt), einer Ausstattung oder  der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen.

Besonderheiten gelten für Zuwendungen unter Ehegatten.

Fotolia 5132518 XS

Verbreitete Gegenleistungen sind die Gewährung eines Nießbrauches, die Einräumung eines Wohnungsrechtes, die Übernahme von Pflegeverpflichtungen oder Rentenzahlungen.

Zur Absicherung des Übertragenden können auch vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart werden.

Zur weiteren Vertiefung können Sie gerne die hervorgehobenen Begriffe anklicken. Gleichwohl können diese Ausführungen nur einen ersten Überblick darstellen. Eine individuelle Beratung vermögen sie nicht zu ersetzen. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

Bei Interesse können Sie mich gerne unverbindlich unter der Telefonnummer 06446/921332 anrufen. Fragen beantworte ich auch gerne per E-Mail unter: andreas.krau@online.de.

 

Beste Empfehlungen
Ihr
Andreas Krau
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

DSC 7215 pp 2

 

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Zum Kontaktformular