Testament

Die wirksame Errichtung eines Testamentes setzt Testierfähigkeit voraus.

Ein privatschriftliches Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Ein mit der Schreibmaschine geschriebenes Testament ist unwirksam, auch wenn es vom Erblasser unterschrieben wurde. Ein notarielles Testament bringt in der Regel größere Rechtssicherheit und macht die Erteilung eines Erbscheins meist entbehrlich. Weiterhin gibt es so genannte Nottestamente, die jedoch kaum praktische Bedeutung haben.

Zum Schutz vor Verlust und Vernichtung empfiehlt es sich, Testamente in die amtliche Verwahrung zu geben. In Hessen sind dafür die Amtsgerichte zuständig.

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Wenn ein Testament der Auslegung bedarf, dann ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Der so ermittelte Wille muss jedoch auch in der Testamentsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie des BGH).

 

Ein Testament kann durch ein Widerrufstestament, durch Vernichtung und durch Errichtung eines neuen Testamentes, das inhaltlich das frühere aufhebt, widerrufen werden. Bei einem notariellen Testament stellt auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung einen Widerruf dar. Das privatschriftliche Testament bleibt dagegen gültig, wenn es aus der amtlichen Verwahrung entnommen wird.

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Die Anfechtung eines Testaments ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Sie kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder wenn er eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). Einen gesetzlichen Anfechtungsgrund bietet die so genannte Übergehungsanfechtung. Danach kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung des Testamentes geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde.

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Nach dem Tode des Erblassers ist jedermann verpflichtet, ein Testament, das er findet oder in Verwahrung hat, unverzüglich bei dem zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Wer dem zuwiderhandelt, macht sich wegen der Urkundenunterdrückung strafbar.

Nach dem Tode des Erblassers wird dann jedes Schriftstück, das sich äußerlich oder inhaltlich als Testament darstellt, vom Nachlassgericht eröffnet und die Beteiligten werden informiert.

 

Die vorstehenden Ausführungen können nur eine erste Übersicht bieten. Dadurch kann die persönliche anwaltliche Beratung nicht ersetzt werden. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

Bei Interesse können Sie mich gerne unverbindlich unter der Telefonnummer 06446/921332 anrufen. Fragen beantworte ich auch gerne per E-Mail unter: andreas.krau@online.de.

 

Ihr
Andreas Krau
Rechtsanwalt
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