Wirtschaftsrecht
"... und obgleich Johann Buddenbrook nach Kaufmannsart ständig geklagt hatte, war den Verlusten doch durch einen etwa fünfzehnjährigen Verdienst von 30.000 Talern Kurant die Waage gehalten worden."
Thomas Mann, "Buddenbrooks"
Wirtschafts(privat)recht
darunter versteht man den ökonomisch relevanten Teil des Privatrechts. Dazu gehören die ökonomisch bedeutsamen Rechtsnormen vor allem aus dem Bürgerlichen Recht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem Wertpapierrecht.
Das bürgerliche Recht wird geprägt vom Grundsatz der freien Selbstbestimmung (Privatautonomie).
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.

Zum Handelsrecht im engeren Sinne gehören das Recht des Handelsstandes (Kaufmann, Firma, Prokura und Handlungsvollmacht, Handelsregister, Handlungsgehilfen, Handelsvertreter) und der Handelsgeschäfte.
Zum Handelsrecht im weiteren Sinne zählt man zusätzlich u. a. die Vorschriften über Handelsbücher, Bank- und Börsenrecht, sowie Wertpapier- und Wettbewerbsrecht.

Das Gesellschaftsrecht regelt die Organisationsformen der Gesellschaft, Gründung und Beendigung, innere Struktur, Willensbildung, Geschäftsführung, Vertretung und Haftungsfragen.
Gesellschaften sind organisierte Personenvereinigungen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben und durch den Gesellschaftsvertrag zustandegekommen sind. Man unterscheidet zwischen Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH).

Gerne vertrete oder berate ich Sie auf den vorgenannten Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Beste EmpfehlungenIhrAndreas KrauRechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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